AGB - Sicherheitspartner

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sicherheitspartner GmbH


1. Allgemeine Gültigkeit

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Firma Sicherheitspartner GmbH mit Ihren Kunden.

Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch den schriftlichen Vertragsabschluss zustande. Der Inhalt der Auftragsbestätigung oder schriftlichen Vereinbarung und der folgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alleine maßgeblich.

Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von unserer Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden, das gilt
auch für spätere Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages.

Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

 

2. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, es sei denn, dass die im Kostenvoranschlag genannten Leistungen in Auftrag gegeben werden. In diesem Falle wird ein im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages übernommen.

Vom Kostenvoranschlag umfasst sind ausschließlich die darin ausdrücklich genannten Lieferungen und Leistungen. Sämtliche in einem Kostenvoranschlag nicht genannten zusätzlichen Lieferungen und Leistungen werden nach Maßgabe
eines Zusatzkostenvoranschlages, in Ermangelung eines solchen nach Maßgabe des tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwandes verrechnet. Als Zusatzauftrag gilt es auch, wenn von uns im Einvernehmen mit dem Kunden oder auf Anweisung des Kunden zusätzliche Leistungen erbracht werden oder Lieferungen getätigt werden, die nicht im Kostenvoranschlag enthalten sind.

Sämtliche von uns erstellten technischen Unterlagen, Programme und Sicherheitskonzepte verbleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen, Programme und Sicherheitskonzepte außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungsstellung, einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.


3. Angebote

Angebote werden nur schriftlich erteilt. An unsere Angebote sind wir innerhalb von 30 Tagen ab Anbotsdatum gebunden. Die Annahme eines von uns erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.

In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen sind unverbindlich.


4. Preise

Den Preisen ist zugrunde gelegt, dass mit den Arbeiten nach Auftragserteilung begonnen werden kann und diese kontinuierlich und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Kann aus Gründen, die beim Kunden liegen, erst später als drei Monate nach Auftragsannahme mit den Arbeiten begonnen werden, oder sind aus Gründen, die beim Kunden liegen, Unterbrechungen von mehr als drei Monaten erforderlich und treten in jenen Zeitraum, in welchem die Arbeiten aus diesem Grund später fertig werden

    1. Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag

    2. Materialkostenerhöhung aufgrund von Empfehlungen der paritätischen Kommission oder von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe oder der Einstandspreise, oder

    3. nicht in unserem Einflussbereich stehende Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein,

so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.

Gründe, die beim Kunden liegen, liegen auch dann vor, wenn die Verzögerung durch von Kunden beauftragte Professionisten hervorgerufen wurde.

Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen gilt als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrundegelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.


5. Leistungsausführung

Zur Ausführung der Leistung sind wir frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen.

Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter, sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Für die Sicherheit der von uns oder von
unseren Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

Weiters ist die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen, oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht und ist dieser Umstand im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt, werden durch die notwendigen Überstunden und die durch
Beschleunigung der Materialanschaffung auflaufenden Kosten zusätzlich zum Kostenvoranschlag berechnet.

Zugangscode sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Alarmanlage im
Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, das Entgelt hierfür sowie für Änderungen der Errichtercodes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderlichen zusätzlichen Kosten zu tragen.

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom, Gas und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige
mögliche Störungsquellen, Gefahrquellen, sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben
können bei uns angefragt werden.

Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die in Folge falscher Angaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit - unsere Leistung nicht mangelhaft.


6. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass – bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder – bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereich gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird.

Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.
Fehl- und oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.

Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regeln der Technik und sonstige als Vertragsinhalt vereinbarten
Hinweisen erwartet werden.

Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine hundertprozentige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.


7. Beigestellte Ware

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15 % des Wertes der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.


8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Solange unser Eigentum besteht, ist die entgeltliche oder unentgeltliche Weiterveräußerung, Verpfändung, Besitzüberlassung oder Besitzaufgabe unzulässig. Sollte der Kunde entgegen dieser Vereinbarung unsere Ware ganz oder teilweise veräußern, dann gehen damit die vom Kunden erworbenen Kaufpreisansprüche in der Höhe unserer jeweiligen noch offenen Forderungen an uns über. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. In diesem Falle sind wir berechtigt, dem Kunden das Benützungsrecht an den genannten Waren zu entziehen und diese auch ohne Intervention von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in Gewahrsam zu nehmen bzw. auch durch einen Dritten in Gewahrsam nehmen zu lassen. Wir sind zu diesem Zweck berechtigt, den Kaufgegenstand aus der Verwahrung des Kunden, allenfalls unter Öffnung von
Verschlüssen, Schlössern usw. selbst wegzunehmen und zu diesem Zweck die Wohnstätte bzw. den Firmensitz des Kunden zu betreten. Der Kunde erteilt hiezu seine Zustimmung und verzichtet auf das Recht der Besitzstörungsklage aus
diesem Titel und auf die Einwendungen, dass die Ware zur Aufrechterhaltung seines Betriebes nötig ist, bzw. dass sie dem persönlichen Gebrauch oder Haushalt dienen.

Weiters sind wir berechtigt, die Systeme über eine Fernwirkeinrichtung außer Betrieb zu nehmen.

Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.


9. Zahlungen

Wenn keine anderen Zahlungstermine vereinbart sind, hat der Kunde ein Drittel nach Auftragserteilung vor Leistungsbeginn, ein weiteres Drittel vor Anlieferung der Geräte und den Rest nach Fertigstellung zu leisten. Falls der Kunde seine
Teilzahlungen nicht rechtzeitig erbringt, sind wir berechtigt, den Beginn der Arbeiten zu unterlassen bzw. bereits begonnene Leistungen abzubrechen, bis die fällige Zahlung eingelangt. Überdies sind wir in diesem Fall berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen.

Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen von 12 % p.A. vereinbart und ein etwa vereinbarter Preisnachlass verliert seine Gültigkeit. Hierdurch werden jedoch schadenersatzrechtliche Ansprüche auf den Ersatz höherer Zinsen nicht ausgeschlossen.

Mahnschreien gehen auf Kosten des Kunden, für jedes Mahnschreiben wird ein Spesenersatz von € 11,00 vereinbart. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen uns mit unseren Forderungen gegen den Kunden ist ausgeschlossen.


10. Leistungsfristen und Termine

Der Liefertermin ist unverbindlich und wird nach Möglichkeit eingehalten.

Wird der Beginn oder die Durchführung der Leistung durch Umstände verzögert, die nicht in unserer Sphäre liegen, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.

Zusatzbestellungen verlängern die Leistungsfristen um die angemessene Dauer der Erfüllung dieser Zusatzleistungen.

Wird die Verzögerung durch Gründe bewirkt, die beim Kunden oder beim vom Kunden beauftragten Unternehmen liegen, sind die durch die Verzögerung auflaufenden Mehrkosten vom Kunden zu tragen.


11. Rücktritt vom Vertrag

Falls ein Vertragspartner mit seiner Leistung schuldhaft in Verzug gerät, ist der andere Teil berechtigt, schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten vom Vertag zurückzutreten. Falls wir infolge Nichterfüllung des Vertrages durch
den Kunden berechtigterweise zurücktreten, werden 25 % des vereinbarten Entgeltes als Stornogebühr verrechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird hievon nicht berührt.


12. Versicherung

Der Schaden des Kunden, der im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegt, welcher auf unsere Leistungsausführung zurückzuführen ist, wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige Leistungsausführung, insbesondere Installation der Alarmanlage, die Voraussetzung des Bestehens der Versicherungsschutzes ist.

Den Kunden trifft jedenfalls die Schadensminderungspflicht, einen drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, etwa durch Nachverhandeln eines Versicherungsschutzes (z.B.: bei Bereitstellung anderer Sicherungsmechanismen wie Wachpersonal oder Prämienanpassung), wodurch der Schaden sich auf die notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.


13. Gewährleistung

In allen Fällen der Gewährleistung können wir uns von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie Sache austauschen, oder im Fall des Preisminderungsanspruches in angemessener Frist in einer für den Kunden zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführen oder das Fehlende nachliefern. Im Falle der Wandelung und der dadurch bedingten Rückstellung des Kaufgegenstandes durch den Kunden hat dieser eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.: förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei Überprüfungsmöglichkeit des Kunden als in seine Verfügungsmacht übernommen.

Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.

Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, hiefür eventuelle Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns den Zutritt zum Alarmsystem für
Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Sicherheitsfunktion in angemessener Frist zu gewähren.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und ähnliches nicht in technisch einwandfreien und betriebssicheren Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.


14. Schadenersatz

Für etwa verursachte Schäden haften wir nur, wenn diese von uns vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Für die Kosten, die aufgrund von Fehlauflösungen auftreten, sind wir nicht haftbar, Insbesondere auch nicht für Kosten der Exekutive und Wachdienst.

Im Rahmen von Montage und Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden

    1. an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

    2. bei Stemmarbeiten in bindungslosen Mauerwerk entstehen können.

Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.


Den Kunden trifft die Obliegenheit, auf den Wert der zu sicherenden bzw. in deren Umkreis befindlichen Sachen hinzuweisen, wenn dieser den Betrag von € 1.000,00 übersteigt.


Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.


Unser Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnützung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.


Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf Nachteile, die dem Kunden durch die

 Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämie).


Verzichtet der Kunde auf eine entgeltliche Risikoanalyse (messtechnische Feststellung, wo zu sichernde Risiken in Objekten/bei Personen bestehen), ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung nicht Leistungsbestandteil und übernehmen wir

 keine Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckte Risiko realisiert.


15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen uns und unseren Kunden wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Klosterneuburg und die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbart. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.